Dying Light - BPjM führt Blitzindizierung durch

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat das Zombie-Actionspiel Dying Light im Zuge eines Blitzverfahrens vorläufig indiziert. Eine endgültige Entscheidung über die Indizierung fällt nach einer eingehenden Prüfung der Spielinhalte.

Dying Light darf in Deutschland vorerst nicht mehr offen beworben werden. Das Zombie-Actionspiel wurde per Blitzindizierung durch die BPjM auf die Liste A jugendgefährdender Medien gesetzt. Dying Light darf in Deutschland vorerst nicht mehr offen beworben werden. Das Zombie-Actionspiel wurde per Blitzindizierung durch die BPjM auf die Liste A jugendgefährdender Medien gesetzt.

Der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat Koch Media in weiser Voraussicht kein für den hiesigen Markt angepasstes Exemplar von Dying Light zur Prüfung vorgelegt. Dementsprechend wurde das Zombie-Actionspiel in Deutschland zumindest offiziell auch gar nicht veröffentlicht. Immerhin: Interessierte Spieler konnten auf die internationale PEGI-Version aus dem Ausland zurückgreifen. Doch auch dieser Weg wird potentiellen Käufern nun erschwert.

Wie die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bekannt gegeben hat, wurde Dying Light einer sogenannten Blitzindizierung unterzogen, was zur Folge hat, dass das Spiel vorübergehend auf der sogenannten »Liste A« geführt wird. Darauf sind alle indizierten Spiele vermerkt, die keine Beschlagnahmung zu befürchten haben. Zur Beschlagnahmung ausgeschrieben Titel landen hingegen auf »Liste B«.

Blitzindizierungen führt die Prüfbehörde in Deutschland erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen durch. Meistens handelt es sich dabei um Medien, die äußerst populär und stark nachgefragt werden und bei denen eine spätere Indizierung durch ihren zu vermutenden Verbreitungsgrad nur wenig Sinn machen würde. Durch die vorläufige Indizierung erhält die BPjM ausreichend Zeit, das jeweilige Spiel bzw. den Film ausführlich auf Inhalte zu prüfen, die eine endgültige Indizierung rechtfertigen würden.

Mit der Indizierung von Dying Light geht übrigens kein Verkaufsverbot einher. Vielmehr darf das Spiel »nur« nicht mehr öffentlich beworben werden - darunter fällt auch die Ausstellung des fraglichen Titels in den Regalen eines Händlers. Ein regulärer digitaler Vertriebsweg ist damit quasi ausgeschlossen. Örtliche Einzelhändler verkaufen aber möglicherweise auf explizite Nachfrage noch Rest-Exemplare an volljährige Kunden.

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