Xbox-One-EULAs rechtlich geprüft - Modifizierte Konsolen abschalten, Abschied von Bildrechten, kein Gebrauchtverkauf...

Rechtsanwalt Stephan Mathé hat für euch auch die Nutzungsbedingungen der Xbox One durchgearbeitet und fasst interessante, kuriose und schlicht dreiste Microsoft-Vorschriften zusammen, über die jeder Spieler Bescheid wissen sollte.

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Sony und Microsoft haben im November endlich ihre neue Konsolengeneration ins Rennen geschickt. Für die beiden Großkonzerne die Gelegenheit, um neben der Hardware auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Upgrade zu unterziehen. Next-Gen-Konsolen brauchen immerhin auch Next-Gen-EULAs. Spätestens nachdem vielen Nutzern beim Blick in das besagte End User License Agreement (Endkunden Lizenzabkommen) von Steam, Appstore, Origin & Co. die Kinnlade herunter fiel, welche Rechte sich die Firmen darin oft jenseits jedes legalen Rahmens einräumen wollten, lohnt sich ein kritischer Blick auf den Textwust.

Nur wer will das schon? Richtig: ein Anwalt! Genauer gesagt Rechtsanwalt Stephan Mathé, dessen Kanzlei Rode + Mathé sich auf Wirtschafts- und Medienrecht spezialisiert hat. Er hat für euch die EULAs beider neuer Konsolen durchgeackert und erklärt hier, welche Rechte sich Sony und Microsoft herausnehmen und an welchen Stellen sie damit vermutlich das rechtlich zulässige Maß überschreiten. In diesem Beitrag, befasst er sich mit den Nutzungsbestimmungen der Xbox One.

Analyse der Xbox Live und Games for Windows Live-Nutzungsbedingungen

(Von Stephan Mathé)

Bevor wir loslegen, auch hier kurz ein paar grundlegende Worte zum besseren Verständnis (wer diese Einleitung schon in meinem PS4-Artikel gelesen hat, kann zur nächsten Überschrift springen): Auch wenn Microsofts EULA in der Gestalt von Nutzungsbedingungen in Erscheinung tritt, handelt es sich am Ende um von Microsoft einseitig vorgegebene Regelungen. Die EULA von Xbox Live & Co. sind daher als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten. Das wiederum bedeutet, dass die Vorgaben der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzuhalten sind. Darin wird vor allem bestimmt, dass es keine überraschenden und den Verbraucher unangemessen benachteiligenden Klauseln geben darf.

Ungeachtet dessen ist natürlich außerdem obendrein zwingendes Recht (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Gewährleistung etc.) zu beachten. Unter diesen Gesichtspunkten werde ich daher die Nutzungsbedingungen der Xbox One betrachten und bemerkenswerte Punkte hervorheben.

Ein solcher Punkt ist auch im Falle von Microsoft bereits der Umfang der rechtlichen Texte, mit denen der Nutzer konfrontiert wird. Obwohl die AGB schon für sich genommen recht umfangreich sind, weisen sie auf weitere Regelungswerke hin, nämlich auf die parallel geltenden Nutzungsregeln für Xbox Live, die Microsoft Anti-Spam-Richtlinie sowie die Verhaltensregeln. Wer selbst nachlesen will, was gilt, hat also einiges an Arbeit vor sich.

Zum Autor
Rechtsanwalt Stephan Mathé ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht), Partner der Hamburger Medien- und Wirtschaftskanzlei "Rode + Mathé Rechtsanwälte" und spezialisiert auf die Gamesbranche. Als Lehrbeauftragter für Medienrecht unterrichtet er u.a. an der Universität Magdeburg und der Hochschule Fresenius. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt war Stephan Mathé Produktmanager beim Videospielhersteller Eidos tätig.

Nachträglich mehr Geld verlangen

Genau wie Sony, behält sich auch Microsoft das Recht vor, seine Bestimmungen nachträglich zu ändern, und zwar in Ziffer 1.6.:

1.6. Kann Microsoft diesen Vertrag ändern, nachdem ich ihm zugestimmt habe? Ja. Wir informieren Sie, wenn wir beabsichtigen, diesen Vertrag zu ändern. Wir sind berechtigt, die Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern, wenn: (i) dies aufgrund des anwendbaren Rechts erforderlich ist, u. a. im Fall von Gesetzesänderungen, (ii) dies wegen einer Anweisung und/oder Anordnung gemäß geltendem Recht nötig ist, (iii) ein Ungleichgewicht zwischen Dienst und Gegenleistung besteht, (iv) dies von einem technischen Standpunkt aus erforderlich ist, (v) dies notwendig ist, um den Betrieb der Dienste sicherzustellen, oder (vi) die Bestimmungen zum Vorteil des Nutzers geändert werden. Wir informieren Sie über die beabsichtigte Änderung, bevor diese wirksam wird; dies erfolgt entweder über die Benutzeroberfläche, in einer E-Mail-Nachricht oder in sonstiger geeigneter Form. Ihre Nutzung der Dienste nach dem Datum, an dem die Änderung wirksam wird, stellt Ihre Zustimmung zu den geänderten Bestimmungen dar. Wenn Sie den Änderungen nicht zustimmen, müssen Sie die Nutzung der Dienste einstellen und alle kostenpflichtigen Dienste durch Befolgen der Anweisungen in Abschnitt 6.10 kündigen. Ansonsten gelten die neuen Bestimmungen für Sie.

So ist vorgesehen, dass die AGB geändert werden können, wenn »ein Ungleichgewicht zwischen Dienst und Gegenleistung besteht«. Dies ist aus meiner Sicht zu intransparent formuliert - wann besteht denn so ein »Ungleichgewicht«? Wann will Microsoft eventuell mehr Geld haben (denn das ist ja wohl gemeint), weil die erbrachte Leistung den bisherigen Preis auf einmal übersteigt? Das Ganze soll auch schon dadurch wirksam vom Kunden akzeptiert werden, dass er die Dienste weiter nutzt, nachdem er zuvor auf die Änderung aufmerksam gemacht wurde.

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, eine Preiserhöhung auf diesem Wege durchzuführen, Beispielsweise wenn sich der Preis eines Xbox-Live-Gold-Abos erhöht, das der Kunde automatisch verlängern lässt - immer vorausgesetzt, er wird rechtzeitig über den neuen Preis informiert. Aber die pauschale Formulierung würde auch problematische Fälle einschließen. Beispielsweise, wenn ein Xbox-Spiel im stationären Handel zum Festpreis gekauft wird und später für das Spielen plötzlich Zusatzgebühren erhoben würden. So etwas wäre dann überraschend, dies müsste der Spieler nicht hinnehmen, könnte sein Spiel zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, wenn er diese Änderungen nicht mitmachen möchte.

Datenschutz

Die erste Berührung mit dem heiklen Thema Datenschutz findet sich sodann in Ziffer 1.7., versteckt zwischen Regelungen zur Änderung von Diensten:

Unter anderem sind wir berechtigt, (i) den Zugriff auf die Dienste einzuschränken oder zu begrenzen, (ii) Informationen vom Zugelassenen Gerät und allen angeschlossenen Peripheriegeräten, die zur Anmeldung bei den Diensten verwendet wurden, nach Bedarf abzurufen, um die Dienste zu betreiben und deren Sicherheit zu schützen sowie um diesen Vertrag durchzusetzen (...).

Wie schon im Rahmen des Beitrags zu den PS4 Nutzungsbedingungen diskutiert, darf Microsoft bei der Anmeldung nur solche Daten erheben, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (zum Beispiel der Bearbeitung von Kaufvorgängen) erforderlich sind. Weiter muss stets angegeben werden, um welche Daten es sich konkret handelt und wofür genau diese benötigt werden. Wenn sich die Formulierung »die zur Anmeldung ...« hier auf das Wort »Informationen« (und nicht auf »Peripheriegeräten«) bezieht, wovon ich ausgehe, wäre diese Klausel daher wohl in Ordnung, wenngleich die »Sicherheit der Dienste« sehr unkonkret formuliert ist.

Datenschutz: Bei unserem Dashboard-Test fielen Sicherheitsmängel beim Skype-Zugang auf. Video starten 6:58 Datenschutz: Bei unserem Dashboard-Test fielen Sicherheitsmängel beim Skype-Zugang auf.

Gut finde ich, dass in den AGB auch der Jugendschutz geregelt ist und dass es Hinweise für die Jugendschutz-Einstellungen etc. gibt. Nach Ziffer 1.5. muss man als registrierter Nutzer volljährig sein, was die Sache vereinfacht. Auch wird man in Ziffer 1.8. darauf hingewiesen, dass man die Spielgewohnheiten seiner Kinder überwachen soll, wenn man diese über einen Unteraccount spielen lässt. Den damit verbundenen Hinweis in Ziffer 1.8., »Die Dienste sind nicht zur Nutzung durch Kinder unter 13 Jahren ohne Beaufsichtigung durch Erwachsene vorgesehen.«, verstehe ich allerdings nicht.

Schließlich gibt es auch Spiele ab 12 und 6 Jahren oder gar ohne jede Altersbeschränkung, die trotzdem in die Dienste der Xbox One eingebunden sein können - warum sollte man bei diesen Spielen warten, bis das Kind 13 Jahre alt ist? Oder hält Microsoft Dienste wie den Online-Chat grundsätzlich für die Nutzung durch Kinder unter 13 Jahren für ungeeignet? Dann würde mich interessieren, wie Microsoft gerade auf dieses Alter kommt. Eine solche zusätzliche Altersangabe, wenn auch sicherlich gut gemeint, halte ich für unnötig verwirrend. Microsoft sollte sich hier auf die Einstufungen der USK verlassen und idealerweise deutlich auf diese Kennzeichnungen hinweisen.

Das Thema Datenschutz wird auch in den gegen Ende der AGB erörterten zusätzlichen Bestimmungen für Xbox Live und Games for Windows-Live nochmals behandelt. Dort heißt es unter anderem:

Microsoft-Parteien sind berechtigt, Folgendes zu verwenden, zu verfolgen, zu speichern, zu kopieren, zu verteilen, zu übertragen, zu übermitteln, öffentlich anzuzeigen und aufzuführen sowie zu vervielfältigen: (i) Ihre Spielergebnisse, (ii) Ihre Spielesitzungen, (iii) Ihre Präsenz im Xbox Live-/Games for Windows-Live-Dienst, (iv) die Zeit, die Sie im oder innerhalb bestimmter Teile des Xbox Live-/Games for Windows-Live-Diensts verbracht haben, (v) Teile des Xbox Live-/Games for Window-Live-Diensts, die auf Ihrem Monitor oder Bildschirm angezeigt werden und die Dauer dieser Anzeige, (vi) Ranglisten, Statistiken, Spielerprofile, Avatare und Inhalte, die Sie möglicherweise einsenden, und (vii) sonstige Nutzungsinformationen. Diese Genehmigungen gelten mit oder ohne Zuschreibung zu Ihnen, Ihrem Gamertag oder Avatar.

Spielerdaten wie insbesondere auch die Aufenthaltszeit des Nutzers in den Diensten und die Zeit, für die bestimmte Inhalte auf dem Bildschirm des Nutzers angezeigt werden, sollen demnach von allen »Microsoft-Parteien« frei genutzt werden können. Derartige Daten werden regelmäßig für die Erstellung von Kundenprofilen im Rahmen des Marketings verwendet. Wer sich beispielsweise lange Zeit Trailer und Bilder zu Filmen eines bestimmten Schauspielers angesehen hat, kann in der Marketingdatenbank als dessen Fan gespeichert werden und kriegt zukünftig vielleicht eine Email, wenn ein neuer Streifen mit der betreffenden Person erscheint.

Die im Vorfeld aus Datenschutzgründen sehr kritisch beäugte Kinect-Kamera kommt nirgendwo zur Sprache. Die im Vorfeld aus Datenschutzgründen sehr kritisch beäugte Kinect-Kamera kommt nirgendwo zur Sprache.

Nach den deutschen Datenschutzvorschriften dürfte die hier skizzierte pauschale Datenerhebung jedoch unzulässig sein, da genau mitzuteilen ist, was wofür und von wem genutzt werden soll. Auch diese Klausel ist insoweit nicht wirksam. Ähnliche Regelungen finden sich auch an späterer Stelle bei den Standardlizenzbestimmungen für Windows Phone-Anwendungen.

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