Ist Cybermobbing strafbar?

Cybermobbing kann theoretisch mehrere mögliche Tatbestände umfassen.

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Cybermobbing ist zwar kein Straftatbestand, kann aber diverse Tatbestände beinhalten. Cybermobbing ist zwar kein Straftatbestand, kann aber diverse Tatbestände beinhalten.

So ist die rechtliche Lage zu Cybermobbing

Cybermobbing selbst ist kein Straftatbestand – wohl aber bestimmte Handlungen, die unter Cybermobbing fallen. Die Polizeiliche Kriminalprävention führt folgende mögliche Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch auf, die wir hier gekürzt zusammenfassen:

  • Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (§ 185)
  • Üble Nachrede bedeutet, herabwürdigende Behauptungen über eine Person zu verbreiten und kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Wird die Tat öffentlich/durch Verbreitung von Schriften begangen, können es sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sein. (§ 186)
  • Verleumdung bedeutet, absichtlich und wider besseren Wissens herabwürdigende Unwahrheiten über eine Person zu verbreiten und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe strafbar. Wird die Tat öffentlich/durch Verbreitung von Schriften begangen, können es bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe sein. (§ 187)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes: Die Aufnahme und Verbreitung vertraulicher Gespräche kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. (§ 201)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Wer von einer Person unbefugt in einem geschützten Raum (etwa Wohnung oder Umkleidekabine) oder zur Zurschaustellung der Hilflosigkeit einer Person eine Bildaufnahme erstellt, diese Bildaufnahmen anderen Personen zugänglich macht oder befugte Aufnahmen der oben genannten Bestände unbefugt dritten zur Verfügung stellt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. (§ 201a)
  • Nötigung bedeutet, andere mit Gewalt oder deren Androhung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 240)
  • Bedrohung: Die Androhung eines Verbrechens gegen eine Person/ihr nahestehenden Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Gewaltdarstellung: Wer gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Medien verbreitet oder Minderjährigen zugänglich macht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen.

Wichtig: Einige der oben genannten Straftatbestände (z.B Beleidigung oder Bedrohung) sind sogenannte Antragsdelikte. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft der Sache erst nachgehen kann, wenn von der oder dem Geschädigten (oder deren gesetzlicher Vertreter*innen) Antrag auf Verfolgung gestellt wird. Die beschuldigte Person erfährt in diesem Fall auch den Namen der oder des Antragstellers.

Das bedeutet auch, dass ihr zwar für eure Freund*innen Anzeige erstatten könnt, die Polizei oder Staatsanwaltschaft aber dann auf das Opfer zukommt und dieses dann den Strafantrag stellen muss. Außerdem kann in diesen Fällen nur binnen drei Monaten nach der Tat Anzeige erstattet und ein Strafantrag gestellt werden. 

Zusätzlich macht es rechtlich einen Unterschied, ob die Straftat im öffentlichen Raum passiert ist, also viele Menschen z.B die Beleidigung gelesen/gesehen haben (multilateral), oder ob es nur zwischen zwei Personen passiert ist (bilateral).

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